VERFAHRENSORDNUNG
ZUR DURCHFÜHRUNG EINER MEDIATION
1.
ZIELSETZUNG
Das
Mediationsverfahren hat zum Ziel, dass die Parteien in gemeinsamer
Verhandlung mit Unterstützung des Mediators als neutralem Dritten
eine beiderseits annehmbare Lösung ihres Konfliktes entwickeln und
verbindlich vereinbaren. Fairness, Offenheit und respektvoller Umgang
miteinander sind wesentliche Grundlagen des Verfahrens.
2.
TEILNEHMER
2.1.
Die Konfliktparteien sollen am Mediationsverfahren selbst teilnehmen.
2.2.
jede Partei darf Rechtsvertreter oder andere Vertrauenspersonen
ihrer Wahl zur Beratung und Äußerung hinzuziehen.
3.
AUFGABEN DES MEDIATORS
3.1.
Der Mediator ist unparteiisch und neutral. Er vertritt keine Partei
des Mediationsverfahrens gegen die andere, sondern ist allparteilich
für beide Parteien mit dem Ziel tätig, zu einer fairen und interessengerechten
Lösung beizutragen. Er darf keine der Parteien in der Angelegenheit
die Gegen stand des Mediationsverfahrens ist, vor Beginn des Verfahrens
beraten oder vertreten haben. Dies gilt entsprechend nach Abschluss
des Mediationsverfahrens.
3.2.
Der Mediator fördert nach besten Kräften die Klärung und mögliche
Beilegung des Streitfalls. Er sorgt für eine sachgerechte Verhandlungsführung
und wirkt auf Offenlegung aller wesentlichen Informationen und Interessen
der Beteiligten hin. Er kann auf Vorteile und Nachteile möglicher
Lösungen hinweisen und selbst Lösungsvorschläge entwickeln.
3.3.
Der Mediator ist nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder Teile
des Streitfalles zu entscheiden.
4.
DURCHFÜHRUNG DES MEDIATIONSVERFAHRENS
4.1.
Das Mediationsverfahren wird grundsätzlich in gemeinsamen Gesprächen
unter der neutralen Gesprächsleitung des Mediators durchgeführt.
4.2.
Nach der Einführung in das Mediationsverfahren und der Vereinbarung
des Vorgehens stellen die Parteien den Streit aus ihrer Sicht in
Rede und Gegenrede umfassend dar. Gemeinsamkeiten und Unterschiede
der wechselseitigen Sichtweisen werden festgestellt, bis eine übereinstimmen
de Prob entwickelt ist.
4.3. Die Parteien erhalten Gelegenheit, ihre den Konflikt betreffenden
Interessen, Gefühle, Beurteilungen, Wünsche und Zielsetzungen darzulegen,
sowie sonstige Informationen zu geben, die für sie in der Auseinandersetzung
von Bedeutung sind.
4.5. Die Parteien entwickeln gemeinsam mit Unterstützung des Mediators
mögliche neue Problemlösungen. Dabei können auch Interessen berücksichtigt
und Lösungsmöglichkeiten einbezogen werden, die über den eigentlichen
Streitgegenstand hinausgehen.
4.6.
Die Parteien suchen unter den entwickelten Lösungen nach solchen,
auf die sie sich gemeinsam verständigen können. Wird eine
solche Lösung gefunden. so wird sie schriftlich festgehalten und
- erforderlichenfalls nach vertraglicher durch den Mediator oder
durch die rechtlichen Berater der Parteien - von beiden Seiten und
vom Mediator unterzeichnet.
4.4.
Objektive Zweifelsfragen, die für die Entscheidungen der Parteien
wesentlich sind, werden in einvernehmlicher Weise geklärt.
5.
EINZELGESPRÄCHE
5.1.
Der Mediator kann im Einverständnis mit den Parteien Einzelgespräche
führen. Die Einzelgespräche dienen dazu, Vertrauen zu vertiefen
und größere Klarheit im Hinblick auf Gefühle, Wünsche, Befürchtungen,
Interessen und Zielsetzungen der Parteien und auf denkbare Lösungsmöglichkeiten
zu gewinnen.
5.2.
Die von dem Mediator in den Einzelgesprächen gewonnenen Informationen
und Erkenntnisse jeder Art sind vertraulich. Sie dürfen der Gegenseite
nur und nur soweit offenbart werden, wie die jeweilige Partei sich
ausdrücklich damit einverstanden erklärt.
6.
VERTRAULICHKEIT
Das
Mediationsverfahren ist vertraulich. Der Mediator hat vor Gericht
ein Aussageverweigerungsrecht zu allen Gegenständen des Mediationsverfahrens.
7.
RUHEN LAUFENDER GERICHTSVERFAHREN UND HEMMUNG DER VERJÄHRUNG
7.1.
Die Parteien vereinbaren das Ruhen laufender Gerichtsverfahren und
verpflichten sich, bis zur Beendigung des Mediationsverfahrens in
der Angelegenheit, die Gegenstand des Mediationsverfahrens ist,
keine Gerichtsverfahren einzuleiten oder einstweiligen Rechtsschutz
zu beantragen.
7.2.
Von der Unterzeichnung dieser Mediationsvereinbarung an bis zur
Beendigung des Mediationsverfahrens ist die Verjährung für alle
Ansprüche, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, gehemmt Dies gilt
auch für den Ablauf von Gewährleistungsfristen.
8.
BEENDIGUNG DES VERFAHRENS
8.1.
Das Mediationsverfahren endet, wenn die Parteien eine Vereinbarung
zur Lösung ihres Konflikts gefunden und unterzeichnet haben.
8.2.
Während des Verfahrens kann jede Partei die Mediation durch Mitteilung
an die anderen Mediationsbeteilligten und den Mediator beenden.
Die Gründe dafür sind der anderen Partei und dem Mediator mitzuteilen.
8.3.
Wenn der Mediator zu der Auffassung kommt, dass er nicht geeignet
ist, den Parteien bei der Lösung ihres Konflikts zu helfen oder
dass die Fortsetzung des Mediationsverfahrens zu einer wesentlichen
Verletzung von Durchführung einer Interessen oder Rechten von Beteiligten
führen würde, die aus seiner Sicht nicht hinnehmbar ist, so ist
er nach vorherigem Gespräch mit den Parteien berechtigt,seine Beauftragung
als Mediator durch Mitteilung an die Par teien zu beenden.
9.
VERGÜTUNG
9.1.
Der Mediator erhält eine Vergütung nach Zeit in Höhe von
.
Euro/Stunde, zuzügl. Umsatzsteuer. Für den Erfolgsfall kann, abhängig
von Bedeutung und Schwierigkeit des Streitfalls zusätzlich eine
Vergleichsgebühr aus dem Wert der Vereinbarung entsprechend der
anwaltlichen Gebührenverordnung vereinbart werden.
9.2.
Vergütet wird der Zeitaufwand für die Mediationsgespräche und für
alle vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen. Der Zeitaufwand
wird in überprüfbarer Weise dokumentiert und nachgewiesen. 9.3.
Auslagen werden, außer bei Einzelnachweis, pauschal mit 20,-C, Reisekosten
in der tatsächlich entstandenen Höhe erstattet.
9.4.
Die Vergütung wird von den Parteien gesamtschuldnerisch je zur Hälfte
getragen, vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung.
9.5.
Die Parteien leisten nach Unterzeichnung dieser Mediationsvereinbarung
einen Kostenvorschuss in zu vereinbarender Höhe. Der Mediator kann
den Beginn des Mediationsverfahrens vom Eingang dieser Kostenvorschüsse
abhängig machen. Bei einer länger dauernden Mediation können weitere
Kostenvorschüsse angefordert werden.
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