MEDIATION
Eine Brücke die verbindet

Tätigkeitschwerpunkte:
Mediation Familien - u. Erbrecht, Immobilien
Bau - u. Architektenrecht Mietrecht


Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin
Silke Helmling
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Helmling & Paprotta
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90443 Nürnberg Telefon
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VERFAHRENSORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG EINER MEDIATION

Inhalt
1. ZIELSETZUNG
2. TEILNEHMER
3. AUFGABEN DES MEDIATORS
4. DURCHFÜHRUNG DES MEDIATIONSVERFAHRENS
5. EINZELGESPRÄCHE
6. VERTRAULICHKEIT
7. RUHEN LAUFENDER GERICHTSVERFAHREN UND HEMMUNG DER VERJÄHRUNG
8. BEENDIGUNG DES VERFAHRENS
9. VERGÜTUNG

1. ZIELSETZUNG

Das Mediationsverfahren hat zum Ziel, dass die Parteien in gemeinsamer Verhandlung mit Unterstützung des Mediators als neutralem Dritten eine beiderseits annehmbare Lösung ihres Konfliktes entwickeln und verbindlich vereinbaren. Fairness, Offenheit und respektvoller Umgang miteinander sind wesentliche Grundlagen des Verfahrens.

2. TEILNEHMER

2.1. Die Konfliktparteien sollen am Mediationsverfahren selbst teilnehmen.

2.2. jede Partei darf Rechtsvertreter oder andere Vertrauenspersonen ihrer Wahl zur Beratung und Äußerung hinzuziehen.

3. AUFGABEN DES MEDIATORS

3.1. Der Mediator ist unparteiisch und neutral. Er vertritt keine Partei des Mediationsverfahrens gegen die andere, sondern ist allparteilich für beide Parteien mit dem Ziel tätig, zu einer fairen und interessengerechten Lösung beizutragen. Er darf keine der Parteien in der Angelegenheit die Gegen stand des Mediationsverfahrens ist, vor Beginn des Verfahrens beraten oder vertreten haben. Dies gilt entsprechend nach Abschluss des Mediationsverfahrens.

3.2. Der Mediator fördert nach besten Kräften die Klärung und mögliche Beilegung des Streitfalls. Er sorgt für eine sachgerechte Verhandlungsführung und wirkt auf Offenlegung aller wesentlichen Informationen und Interessen der Beteiligten hin. Er kann auf Vorteile und Nachteile möglicher Lösungen hinweisen und selbst Lösungsvorschläge entwickeln.

3.3. Der Mediator ist nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder Teile des Streitfalles zu entscheiden.

4. DURCHFÜHRUNG DES MEDIATIONSVERFAHRENS

4.1. Das Mediationsverfahren wird grundsätzlich in gemeinsamen Gesprächen unter der neutralen Gesprächsleitung des Mediators durchgeführt.

4.2. Nach der Einführung in das Mediationsverfahren und der Vereinbarung des Vorgehens stellen die Parteien den Streit aus ihrer Sicht in Rede und Gegenrede umfassend dar. Gemeinsamkeiten und Unterschiede der wechselseitigen Sichtweisen werden festgestellt, bis eine übereinstimmen de Prob entwickelt ist.

4.3. Die Parteien erhalten Gelegenheit, ihre den Konflikt betreffenden Interessen, Gefühle, Beurteilungen, Wünsche und Zielsetzungen darzulegen, sowie sonstige Informationen zu geben, die für sie in der Auseinandersetzung von Bedeutung sind.

4.5. Die Parteien entwickeln gemeinsam mit Unterstützung des Mediators mögliche neue Problemlösungen. Dabei können auch Interessen berücksichtigt und Lösungsmöglichkeiten einbezogen werden, die über den eigentlichen Streitgegenstand hinausgehen.

4.6. Die Parteien suchen unter den entwickelten Lösungen nach solchen, auf die sie sich gemeinsam ‚ verständigen können. Wird eine solche Lösung gefunden. so wird sie schriftlich festgehalten und - erforderlichenfalls nach vertraglicher durch den Mediator oder durch die rechtlichen Berater der Parteien - von beiden Seiten und vom Mediator unterzeichnet.

4.4. Objektive Zweifelsfragen, die für die Entscheidungen der Parteien wesentlich sind, werden in einvernehmlicher Weise geklärt.

5. EINZELGESPRÄCHE

5.1. Der Mediator kann im Einverständnis mit den Parteien Einzelgespräche führen. Die Einzelgespräche dienen dazu, Vertrauen zu vertiefen und größere Klarheit im Hinblick auf Gefühle, Wünsche, Befürchtungen, Interessen und Zielsetzungen der Parteien und auf denkbare Lösungsmöglichkeiten zu gewinnen.

5.2. Die von dem Mediator in den Einzelgesprächen gewonnenen Informationen und Erkenntnisse jeder Art sind vertraulich. Sie dürfen der Gegenseite nur und nur soweit offenbart werden, wie die jeweilige Partei sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt.

6. VERTRAULICHKEIT

Das Mediationsverfahren ist vertraulich. Der Mediator hat vor Gericht ein Aussageverweigerungsrecht zu allen Gegenständen des Mediationsverfahrens.

7. RUHEN LAUFENDER GERICHTSVERFAHREN UND HEMMUNG DER VERJÄHRUNG

7.1. Die Parteien vereinbaren das Ruhen laufender Gerichtsverfahren und verpflichten sich, bis zur Beendigung des Mediationsverfahrens in der Angelegenheit, die Gegenstand des Mediationsverfahrens ist, keine Gerichtsverfahren einzuleiten oder einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.

7.2. Von der Unterzeichnung dieser Mediationsvereinbarung an bis zur Beendigung des Mediationsverfahrens ist die Verjährung für alle Ansprüche, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, gehemmt Dies gilt auch für den Ablauf von Gewährleistungsfristen.

8. BEENDIGUNG DES VERFAHRENS

8.1. Das Mediationsverfahren endet, wenn die Parteien eine Vereinbarung zur Lösung ihres Konflikts gefunden und unterzeichnet haben.

8.2. Während des Verfahrens kann jede Partei die Mediation durch Mitteilung an die anderen Mediationsbeteilligten und den Mediator beenden. Die Gründe dafür sind der anderen Partei und dem Mediator mitzuteilen.

8.3. Wenn der Mediator zu der Auffassung kommt, dass er nicht geeignet ist, den Parteien bei der Lösung ihres Konflikts zu helfen oder dass die Fortsetzung des Mediationsverfahrens zu einer wesentlichen Verletzung von Durchführung einer Interessen oder Rechten von Beteiligten führen würde, die aus seiner Sicht nicht hinnehmbar ist, so ist er nach vorherigem Gespräch mit den Parteien berechtigt,seine Beauftragung als Mediator durch Mitteilung an die Par teien zu beenden.

9. VERGÜTUNG

9.1. Der Mediator erhält eine Vergütung nach Zeit in Höhe von ……. Euro/Stunde, zuzügl. Umsatzsteuer. Für den Erfolgsfall kann, abhängig von Bedeutung und Schwierigkeit des Streitfalls zusätzlich eine Vergleichsgebühr aus dem Wert der Vereinbarung entsprechend der anwaltlichen Gebührenverordnung vereinbart werden.

9.2. Vergütet wird der Zeitaufwand für die Mediationsgespräche und für alle vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen. Der Zeitaufwand wird in überprüfbarer Weise dokumentiert und nachgewiesen. 9.3. Auslagen werden, außer bei Einzelnachweis, pauschal mit 20,-C, Reisekosten in der tatsächlich entstandenen Höhe erstattet.

9.4. Die Vergütung wird von den Parteien gesamtschuldnerisch je zur Hälfte getragen, vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung.

9.5. Die Parteien leisten nach Unterzeichnung dieser Mediationsvereinbarung einen Kostenvorschuss in zu vereinbarender Höhe. Der Mediator kann den Beginn des Mediationsverfahrens vom Eingang dieser Kostenvorschüsse abhängig machen. Bei einer länger dauernden Mediation können weitere Kostenvorschüsse angefordert werden.

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